Satzung des Turnverein Rätzlingen von 1922 e.V. |
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( i.d.F. vom 31.01.2015 ) |
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§ 1 Der im Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Rätzlingen von 1922 e.V.“ und hat seinen Sitz in Rätzlingen, Landkreis Uelzen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Registernummer VR 140061 eingetragen. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind „Grün – Weiß“.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Der Turnverein Rätzlingen von 1922 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Der Verein gehört den Sportverbänden als Mitglied an, an die er Sportler(innen) gemeldet hat, und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§ 5 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 7 Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Beendigung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 10 Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 11 Organe des Vereins sind:
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem erweiterten Vorstand gehören an: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der unter a) – d) genannten vier Personen gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des/der Vertreters(in). Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.
§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens im Monat Januar statt. Sie wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter(in) und bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geführt. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
§ 14 Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. § 15 Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem/ihrer Stellvertreter(in) und bei dessen Verhinderung einem vom Vorstand bestimmten Mitglied; er/sie entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
§ 16 Allmonatlich findet eine den Vereinsmitgliedern offen stehende Vorstandssitzung statt, der Termin wird im Vorstand abgestimmt. Eine schriftliche Einladung zu diesen Sitzungen braucht nicht zu erfolgen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat in gleicher Art und Form wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 18 Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstands. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
§ 19 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. § 20 Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, einmal jährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 21 Der Verein lehnt jede Haftung gegenüber seinen Mitgliedern ab. Er gewährleistet Versicherungsschutz im Rahmen der kollektiven Unfall- und Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. Im Übrigen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 22 Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Rätzlingen zur unmittelbaren und ausschließlichen Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.
§ 23 Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rätzlingen, den 31. Januar 2015 |
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Wilfried Vick (1. Vorsitzender) |
Martin Boyken (2. Vorsitzender) |